Satzung der Hersteller Vereinsgemeinschaft

§ 1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "Hersteller Vereinsgemeinschaft". Er hat seinen Sitz in Beverungen-Herstelle. Ihm können alle Hersteller Vereine beitreten. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Namen Hersteller Vereinsgemeinschaft e.V.

§ 2

Zweck des Vereins

Die Hersteller Vereinsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige-- Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Liebe und Treue zur Heimat zu fördern, Eintracht und Bürgersinn zu pflegen und alte Traditionen zu bewahren. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, daß die Arbeit der Jugend, Kultur und Sportabteilungen der Örtlichen Vereine so aufeinander abgestimmt wird, daß sie zu einem fruchtbaren Miteinander führt. Zu seiner Aufgabe gehört auch die Dorfverschönerung.

§ 3

Zweckbindung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die einzelnen Vereine zahlen grundsätzlich keine Beiträge in die Gemeinschaft. Die Finanzgrundlage bilden Zuschüsse Spenden und Überschüsse aus eventuellen Veranstaltungen. In Ausnahmefällen können Umlagen erhoben worden.

§ 4

Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglieder sind die Hersteller Vereine, die ihre Mitgliedschaft in der Vereinsgemeinschaft erklärt haben. jeder Verein entsendet 2 Delegierte die möglichst dem jeweiligen Vorstand angehören sollen. Sie sind der Vereinsgemeinschaft voll den Vereinen für mindestens 3 Jahre namentlich zu benennen. Eine vorzeitige Abberufung durch die entsendenden Vereine innerhalb dieser 3 Jahre ist nur bei, groben Verstößen gegen deren Interessen oder Austritt aus dem entsendenden Verein möglich, Alle Delegirten sind Stimmberechtigt und können in den Vorstand der Vereinsgemeinschaft gewählt werden. In den Vorstand gewählte Delegierte können während ihrer Amtszeit von den entsendenden Vereinen nicht abberufen werden. Die Delegierten sind im Rahmen der entsendenden Vereine durch diese versichert.

§ 6

Der Vorstand

Der Vorstand der Vereinsgemeinschaft besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wir auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende hat den Vorstand zu den Sitzungen einzuberufen und eine Tagesordnung zu erstellen. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Eine Sitzung hat stattzufinden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder eine solche beantragen.

§ 7

Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat der Vorsitzende eine Sitzung als Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Bei dringenden Anlässen besteht die Möglichkeit einer kurzfristigen telefonischen Einladung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleite. Eine Sitzung muß auch einberufen werden wenn 1/3 der Delegierten eine solche verlangen.

§ 8

Sitzungsprotokolle

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt und von ihm und dem Vorsitzenden unterschrieben. Danach ist es allen Delegierten der Vereinsgemeinschaft und den Vereinsvorsitzenden der angeschlossenen Vereine zuzustellen.

§ 9

Beschlüsse

Die Beschlüsse der Sitzung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zur Auflösung der Vereinsgemeinschaft bedarf es einer 3/4 Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Geplante Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden.

§ 10

Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen arbeiten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Delegierten berufen und abberufen bzw. nach Erledigung ihrer Aufgabe entlassen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen und Abstimmungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind dazu einzuladen.

§ 11

Rechnungsprüfung

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Aufgabe besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung und der Ausschüsse. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

§ 12

Auflösung der Gemeinschaft

Im Falle der Auflösung fällt das Gemeinschaftsvermögen an die Stadt Beverungen die dieses Geld ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Herstelle erwenden darf.

Beschlossen und in Kraft gesetzt: Beverungen - Herstelle den 01.01.1993 für die in der Gemeinschaft vertretenen Vereine.

 

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Hendrik Haneke

Herstelle zeigt Flagge!!